Berufsordnung für Heilpraktiker (Psychotherapie)

(1) Diese Berufsordnung regelt die Berufsausübung
– der Freien Psychotherapeuten (FP) und psychotherapeutischen Heilpraktiker (PH).
(2) Das Ziel dieser Berufsordnung ist, im Interesse der seelischen Gesundheit der Bevölkerung
– die Qualität der psychotherapeutischen und psychologischen Beratungsarbeit sicherzustellen und zu fördern,
– auf berufswürdiges Verhalten und gewissenhafte Ausübung des Berufs hinzuwirken und
– das Vertrauen der Patienten zu den Freien Psychotherapeuten und Psychotherapeutischen Heilpraktikern zu bewahren und zu stärken. Erster Teil Grundsätze der Berufsausübung, Berufsbezeichnung

§ 1 Berufsaufgaben
(1) Aufgabe der Freien Psychotherapeuten und Psychotherapeutischen Heilpraktiker ist es, durch geeignete Maßnahmen dazu beizutragen, die seelische Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu erhalten oder wiederherzustellen und psychisches Leiden bei ihren Patienten zu lindern bzw. diese zu befähigen, ihre Selbstheilungskräfte zu aktivieren.
(2) Die FP und PH sind in ihrer Berufsausübung frei. Sie erfüllen ihre Aufgabe nach bestem Gewissen sowie nach den gesammelten Erfahrungen und Erkenntnissen aller auf dem Gebiet der Psychologie und Psychotherapie Tätigen. Ihre Aufgabe umfasst die Diagnostik und Indikationsstellung sowie die Durchführung von therapeutischen und präventiven Maßnahmen.

§ 2 Verantwortung
(1) Freie Psychotherapeuten und Psychotherapeutische Heilpraktiker üben ihren Beruf in eigener Verantwortung, frei und selbstbestimmt aus, soweit bestimmte Gesetze sie nicht speziell verpflichten oder einschränken. Sie richten sich jedoch nach dieser Berufsordnung und erfüllen die sich daraus ergebenden Pflichten.
(2) FP und PH wenden ausschließlich Methoden an, die die im Grundgesetz beschriebene und garantierte Menschenwürde respektieren. Sie arbeiten nicht in oder für Institutionen oder Gruppierungen, die mit ihren Zielen und Methoden dem widersprechen, wie. z..B. Scientology-Organisationen.
(3) FP und PH behandeln ihre Patienten eigenverantwortlich. Sie dürfen sich nicht durch Personen vertreten lassen, die dazu nicht gesetzlich berechtigt sind.
(4) FP und PH verpflichten sich, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und stets diejenigen Methoden anzuwenden, die nach ihrer Überzeugung für die seelische Konstitution der Patienten am geeignetsten erscheinen.

§ 3 Kompetenzen
(1) Freie Psychotherapeuten und Psychotherapeutische Heilpraktiker sind verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihnen angewandten Beratungs- und Therapieverfahren einschließlich ihrer Risiken anzueignen. Sie haben dafür zu sorgen, dass ihre Berufsarbeit die erforderliche Qualität hat und wirtschaftlich ist.
(2) FP und PH sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften und etwaigen Gesetzesänderungen zu unterrichten und sie zu beachten.

§ 4 Berufsbezeichnungen
(1) Bei der Führung der Berufsbezeichnungen sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Danach sind zulässig die Bezeichnung
– „Psychologischer Psychotherapeut“ sowie „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ nur für nach dem PsychThG approbierte Mitglieder und
– „Psychotherapeutischer Heilpraktiker“ oder „Heilpraktiker für Psychotherapie“ oder „Heilpraktiker (Psychotherapie)“ oder ähnliche Bezeichnungen nur für nach dem HPG zugelassene Mitglieder.(2) Alle Mitglieder ohne Zulassung zur Ausübung der psychotherapeutischen Heilkunde können Bezeichnungen wählen wie „Psychologischer Berater“, „Lebensberater“, „Gesundheitsberater“ oder ähnliche, dürfen aber nicht den Eindruck erwecken, daß sie psychotherapeutisch tätig seien oder dem Verbraucher in sonstiger Weise besondere Fachkunde suggerieren.

Zweiter Teil Regeln für die Berufsausübung

§ 5 Allgemeine Pflichten
(1) Freie Psychotherapeuten und Psychotherapeutische Heilpraktiker sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich des ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauens würdig zu erweisen.
(2) Sie sind bei der Ausübung ihres Berufes frei und können eine Behandlung auch ablehnen. Ihre Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt.
(3) Sie haben haben die Würde, die Integrität und das Selbstbestimmungsrecht der Patienten zu wahren. Insbesondere haben sie darauf zu achten, dass sie diese nicht durch die vielfältigen Einflussmöglichkeiten, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu Gebote stehen, verletzen.
(4) Sie haben ihr diagnostisches und psychotherapeutisches Wissen reflektiert einzusetzen, insbesondere mögliche Folgen für die Patienten und andere zu bedenken und dementsprechend zu handeln. Sie dürfen weder das Vertrauen, die Unwissenheit, die Leichtgläubigkeit oder die Hilflosigkeit von Patienten ausnutzen noch unangemessene Versprechungen oder Entmutigungen in Bezug auf den Heilungserfolg / Behandlungserfolg machen.
(5) Sie sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.
(6) Sie haben Forderungen und Weisungen, die dieser Berufsordnung widersprechen, aktiv zurückzuweisen.
(7) Sie unterstellen sich der Berufs- und Fachaufsicht des Verbandes und verpflichten sich, in angemessener Frist auf die Anfragen des VFP-Vorstands zu antworten, welche dieser im Rahmen der Berufs- und Fachaufsicht an sie richtet.

§ 6 Sorgfaltspflicht
(1) Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist der somatische und psychosoziale Befund unter differenzialdiagnostischen Gesichtspunkten zu klären. Vorliegende fachärztliche oder andere Befundberichte sind dabei zu berücksichtigen.
(2) Bei Stagnation des Behandlungsprozesses, bei Wechsel oder Verschlechterung der Symptomatik sollen die FP / PH kollegiale Beratung oder fachliche Supervision in Anspruch nehmen.
(3) Erkennen die FP / HP , dass ihre Interventionen zu keiner weiteren Linderung, Besserung, Stabilisierung oder Gesundung führen, so haben sie dies den Patienten angemessen zu erläutern und sie unverzüglich in eine andere geeignete Behandlung (Facharzt, Klinik usw.) zu geleiten.
(4) Ist ein Vertrauensverhältnis zwischen FP / PH und Patientin oder Patient schwer aufzubauen oder geht es verloren, so ist dies mit der Patientin oder dem Patienten zureflektieren und ein Behandlungsvertrag evtl. nicht einzugehen oder ggf. zu beenden.

§ 7 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
(1) Freie Psychotherapeuten und Psychotherapeutische Heilpraktiker sind verpflichtet, über ihre Psychodiagnostik sowie über ihre Psychotherapie aussagefähige Aufzeichnungen zu erstellen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
(2) FH und PH haben dafür Sorge zu tragen, dass bei Praxisübergabe und im Falle eigenen gesundheitlichen Unvermögens (Krankheit, Tod) ihre Aufzeichnungen in
gehörige Obhut gegeben und nach Ablauf der Aufbewahrungszeit unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen vernichtet werden.

§ 8 Schweigepflicht
(1) Freie Psychotherapeuten und Psychotherapeutische Heilpraktiker unterliegen der Schweigepflicht, die sich aus dem Behandlungsvertrag ergibt. Dies gilt auch gegenüber den Familienangehörigen, wenn nicht die Art der Erkrankung oder der Behandlung eine Mitteilung notwendig macht. Wird im Einzelfall die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, ist der Patient darüber zu unterrichten.
(2) Gefährdet ein Patient sich selbst oder andere, so hat der FP / PH unter Abwägung zwischen Schweigepflicht und Fürsorgepflicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu treffen.
(3) FP und PH haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der psychotherapeutischen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.
(4) Im Rahmen kollegialer Beratung und Supervision oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen Informationen über Patienten und Dritte nur in anonymisierter Form verwendet werden, soweit nicht eine ausdrückliche Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt.
(5) FP und PH haben für ihre Aufzeichnungen, besonders auch auf elektronischen Datenträgern und anderen Speichermedien, die Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung der Daten zu verhindern und die Einhaltung der Schweigepflicht zu gewährleisten.
(6) FP und PH haben Patienten auch nach Abschluss der Therapie auf deren Verlangen Einsicht in die sie betreffenden Aufzeichnungen, die nach § 7 (1) zu erstellen sind, zu gewähren. Sie können die Einsicht verweigern, wenn der Patient gesundheitlich erheblich gefährdet würde; in diesem Fall haben sie dies dem Patienten oder einer Person dessen Vertrauens angemessen zu erläutern.

§ 9 Aufklärungspflicht
(1) FP und PH sollen den Patienten in einer sorgfältig auf deren Befindlichkeit und Aufnahmefähigkeit abgestimmten Form den psychologischen Befund bzw. die klinische Diagnose, den Behandlunsplan und mögliche Behandlungsrisiken mitteilen. Sie sind verpflichtet, diese Informationen rechtzeitig zu geben. Die Aufklärungspflicht beinhaltet ggf. auch den Hinweis auf Behandlungsalternativen sowie auf weitere Hilfsangebote.(2) Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht wird der FP / PH seine Patienten nach bestem Wissen und Gewissen über die voraussichtlich entstehenden Kosten unterrichten.
(3) Die Aufklärungspflicht umfasst auch die Klärung der Rahmenbedingungen der psychologischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung, insbesondere Honorarregelungen, Sitzungsdauer und -frequenz und die voraussichtliche Dauer der Behandlung.

§ 10 Abstinenz
(1) Freie Psychotherapeuten und Psychotherapeutische Heilpraktiker haben ihre Beziehungen zu ihren Patientinnen und Patienten professionell zu gestalten und die besondere Verantwortung und ihren besonderen Einfluss gegenüber ihren Patienten jederzeit angemessen zu berücksichtigen. Sie sollen soziale oder außertherapeutische Kontakte zu Patienten so gestalten, dass sie die therapeutische Beziehung und die eigene Unabhängigkeit möglichst wenig beeinträchtigen.
(2) Sie dürfen die Vertrauensbeziehung zu Patienten nicht zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder Interessen ausnutzen oder versuchen, aus den Kontakten Vorteile zu ziehen. Insbesondere sexuelle Kontakte zu Patientinnen und Patienten sind unzulässig und strafbar.
(3) Sie dürfen im Rahmen ihrer therapeutischen Tätigkeit keine Geschenke annehmen, deren Wert den einer kleinen Aufmerksamkeit übersteigt. Sie dürfen nicht direkt oder indirekt Nutznießer größerer Schenkungen, Erbschaften, Erbverträge oder Vermächtnisse von Patienten oder diesen nahe stehenden Personen werden und haben diese abzulehnen.

§ 11 Honorierung
(1) FP und PH steht für ihre Arbeit ausschließlich das vorab vereinbarte Honorar zu. Eine darüber hinaus gehende Honorierung dürfen sie weder annehmen noch sich versprechen lassen, auch nicht aus therapeutischen Gründen. In Ausnahmefällen dürfen FP / PH jedoch aus sozialen oder ethischen Gründen ganz oder teilweise auf ihr Honorar verzichten.
(2) FP /PH sind nicht berechtigt, ein Entgelt für Zuweisungen von Patienten zu zahlen oder anzunehmen.

§ 12 Fortbildung und Qualitätssicherung
(1) FP und PH, die ihren Beruf ausüben, sind zum Erhalt und zur Weiterentwicklung ihrer professionellen Kompetenzen verpflichtet. Hierzu nehmen sie regelmäßig an Fortbildungen und qualitätssichernden Maßnahmen teil – wie z.B. an den regelmäßig stattfindenden Psychotherapie-Symposien des VFP.
(2) FP / PH müssen ihre Fortbildung und ihre Maßnahmen zur Qualitätssicherung gegenüber dem VFP als Berufsverband in geeigneter Form nachweisen können.
(3) Das Nähere regelt eine Weiterbildungs- und Zertifizierungsordnung.

§ 13 Verhalten gegenüber Berufskollegen und Verbandsmitgliedern
(1) FP und PH sind verpflichtet, ihren Berufskolleginnen und Berufskollegen mit Respekt zu begegnen, Rücksicht auf deren berechtigte Interessen zu nehmen und bei kritischen Stellungnahmen sachlich zu bleiben. In Konkurrenz- undWettbewerbssituationen sind sie zur Fairness verpflichtet.
(2) Beschäftigen sie Kolleginnen oder Kollegen als Angestellte oder freie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, so haben sie ihnen einen ihrer Leistung angemessenen Vertrag anzubieten.
(3) FP und PH verletzen ihre Pflicht zur Kollegialität nicht, wenn sie den Berufsverband auf einen möglichen Verstoß einer Kollegin oder eines Kollegen gegen die Berufsordnung hinweisen.
(4) FP und PH sind verpflichtet, mit den Angehörigen anderer Berufsgruppen der psychosozialen und medizinischen Versorgung kollegial zu kooperieren.
Dritter Teil Sonstige Regeln für die Ausübung des Berufs

§ 14 Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Berufsausübung
FP und PH dürfen sich zur Ausübung ihres Berufes in allen rechtlich möglichen Formen mit anderen Angehörigen ihres Berufsstandes oder Angehörigen anderer Berufsgruppen zusammenschließen, wenn die eigenverantwortliche und selbstständige Berufsausübung gewahrt bleibt. Bei allen Formen von Zusammenschlüssen muss die freie Wahl der Berater bzw. Therapeuten durch die Patienten / Klienten gewährleistet bleiben.

§ 15 Anforderungen an die Praxen
(1) FP und PH üben ihre Tätigkeit am Ort der Niederlassung aus. Einem Ruf nach auswärts darf Folge geleistet werden (Hausbesuch). Ausübung der Heilkunde im Umherziehen sowie Ferndiagnosen und Fernbehandlungen sind unzulässig.
(2) Die Praxen von FP und PH sollten bedarfsgerecht ausgestattet sein. Die Räumlichkeiten, in denen die FP / PH ihren Beruf ausüben, sollten von ihrem privaten Lebensbereich möglichst getrennt sein.
(3) Anfragen von Patienten sollen möglichst zeitnah beantwortet werden. Die Praxis ist entsprechend zu organisieren.

§ 16 Gestaltung von Informationen über Praxen
(1) FP und PH dürfen auf ihre berufliche Tätigkeit werbend hinweisen. Die Werbung muss sich in Form und Inhalt auf die sachliche Vermittlung des beruflichen Angebots beschränken. Die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere des „Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG)“ und des „Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG)“ sind zu beachten. Informationen über Praxen im Internet müssen den Vorschriften des Teledienstgesetzes (TDG) entsprechen.
(2) FP und PH tragen sich mit ihren Praxisangaben und therapeutischen Schwerpunkten in der Therapeutendatenbank auf der Homepage des VFP ein, um potentiellen Patienten den Zugang zu erleichtern.
(3) Angaben über Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nicht irreführend sein. Sie sind gegenüber dem VFP auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Berufswidrige Werbung, insbesondere anpreisende, vergleichende und irreführende Werbung ist untersagt. FP / PH dürfen eine solche Werbung durch andere wederveranlassen noch dulden. Werbeverbote auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 17 Öffentliches Auftreten von Freien Psychotherapeuten und Psychotherapeutischen Heilpraktikern
(1) FP und PH haben bei ihrem öffentlichen Auftreten alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schadet. Sie haben darauf zu achten, dass ihr öffentliches Auftreten als Fachleute nicht mit der Ausübung von Psychotherapie gleichgesetzt wird.
(2) Werden sie als Fachleute in der Öffentlichkeit tätig, müssen die fachlichen Äußerungen sachlich informierend sein. Sowohl irreführende Erfolgs- und Heilungsversprechen als auch unlautere Vergleiche mit anderen Psychotherapeuten, Heilpraktikern, Ärzten und Psychologischen Beratern und deren Methoden sind untersagt. Hilfeersuchen von Betroffenen als Reaktion auf Vorträge und Veröffentlichungen sollen sie angemessen nachgehen.

§ 18 Freie Psychotherapeuten und Psychotherapeutische Heilpraktiker als Lehrende, Ausbilder und Supervisoren
(1) In der Ausbildung und/oder Supervision tätige FP und PH haben die Integrität von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu achten und dürfen Abhängigkeiten nicht zur Befriedigung eigener Bedürfnisse und Interessen ausnutzen oder Vorteile daraus ziehen.
(2) Sie haben die berufsethischen Standards zu lehren und in ihrem eigenen Handeln vorbildlich zu vertreten.